Informationen über die Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig
Folgende Amphibien und Reptilien dürfen in der Schweiz auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden:
Auszug aus Art. 89 (Neue TschV) Privates Halten von Wildtieren
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
- Meeresschildkröten
- Riesenschildkröten
- Alligatorschildkröten
- Schlangenhalsschildkröten
- Pelomedusenschildkröten
- alle Krokodilartigen (Crocodilia)
- grosse Leguane
- Fidji-Leguan
- Drusenköpfe
- alle Chamaeleons
- alle Tejus
- Warane, die erwachsen eine Gesamtgelänge von mehr als 1 Meter erreichen
- Varanus mitchelli
- Varanus semiremex
- Brückenechsen
- Meerechsen
- Krustenechsen
- Giftschlangen
- Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 Meter lang werden, ausgenommen Boa constrictor
- Seeschlangen
- Goliathfrosch
- Riesensalamander
Auszug aus Art. 92 (Neue TschV) Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege (Gutachten erforderlich!)
- Meeresschildkröten
- Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigantea, nigra, sulcata), und Dipsochelys (D. sp)
- alle Krokodilartigen (Crocodilia)
- Brückenechsen
- Meerechsen
- Chamaeleons, ausgenommen C. calyptratus
- Galapagos Landleguan
- Wirtelschwanzleguane
- Drusenköpfe
- Python boeleni
- Seeschlangen (Hydrophiidae)
- Goliathfrosch
- Riesensalamander
Reptilien
Vorbemerkung
A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der
Körperlänge bzw. der Panzerlänge des gehaltenen Individuums richten.
Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne ier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben.
Die Körperlänge bedeutet bei Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge.
B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C. Gehege für giftige Reptilien, Riesenschlangen über 3 m Körperlänge sowie Warane und Leguane über einen Meter Körperlänge sind so zu
gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen
ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen
versehen sein.
455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
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